Die Prokura ist die größtmögliche Vertretungsvollmacht im Unternehmen. Dass die weitreichenden Befugnisse nur an Mitarbeitende übertragen werden, denen ein entsprechendes Vertrauen entgegengebracht wird, ist klar. Doch mit welchen Freiräumen und Grenzen ist die Prokura eigentlich genau ausgestattet?
Der Inhaber eines im Handelsregister eingetragenen Autohauses erteile einem langjährigen Angestellten Prokura, da er sich selbst etwas entlasten wollte. Er ließ das auch ordnungsgemäß im Handelsregister eintragen, wo es entsprechend veröffentlicht wurde. Wenig später erfuhr der Chef, dass der Prokurist Gelder veruntreut hatte und widerrief daraufhin die Prokura. Im gleichen Zuge sprach er auch eine Kündigung aus. Da er von dem Vorfall emotional so berührt war und sich so ärgerte, versäumte er, den Widerruf der Prokura zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Der entlassene Prokurist schloss seinerseits im Namen des Autohauses einen Pachtvertrag über ein Gastronomieobjekt ab. Der Verpächter tat das nach Einblick in das Handelsregister im guten Glauben und forderte vom Inhaber des Autohauses Regress, nachdem der Betrug aufgeflogen war. Zu Recht?