Informationspflichten für Online-Händler zur Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten seit dem 9.1.2016 nach Art. 14 ODR-VO

Unternehmer müssen seit dem 09.01.2016 bestimmten Informationspflichten genügen.

In diesem Bereich bestehen drei grundlegende Pflichten. Zu Art 14 ODR-VO und die Pflicht für Online-Händler zur Verlinkung auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) finden Sie nachfolgend mehr.

Zu § 36 VSBG finden Sie hier mehr und zu der Pflicht aus § 37 VSBG hier.

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