Informationspflichten für Unternehmer zur Alternativen Streitbeilegung nach § 36 VSBG

Rechtsanwalt Veit Reichert IT-Recht

iStock.com/skegbydave

Unternehmer müssen seit dem 01.02.2017 bestimmten Informationspflichten genügen.

In diesem Bereich bestehen drei grundlegende Pflichten. Zu Art 14 ODR-VO und die bereits länger bestehende Pflicht für Online-Händler zur Verlinkung auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) können Sie sich hier informieren. Zu § 37 VSBG finden Sie hier mehr.

Und nachfolgend steht etwas über die Pflicht aus § 36 VSBG.

Informationspflicht nach § 36 VSBG

Wenn Sie

  • Unternehmer sind,
  • Verbraucher als Kunden haben,
  • am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Mitarbeiter hatten,
  • eine Website betreiben und/oder AGB verwenden,

dann sollten Sie

  • im Impressum Ihrer Website und
  • den AGB

einen Hinweis aufnehmen wie folgt.

Vorsicht! Sind Sie nach anderen Regeln bereits verpflichtet, an einer Streitschlichtung teilzunehmen, dann müssen Sie den Hinweis zwingend aufnehmen.

a) Hinweis wenn Sie nicht an einer Streitschlichtung teilnehmen:


Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch dazu verpflichtet.


b) Hinweis wenn Sie an einer Streitschlichtung teilnehmen:


Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist:

NAME DER SCHLICHTUNGSSTELLE, ANSCHRIFT, TELEFON- UND FAXNUMMER, WEBSITE


(Ergänzen Sie die Daten der für Sie zuständigen Schlichtungsstelle. Wenn Sie nicht wissen, bei welcher Verbraucherschlichtungsstelle Sie teilnehmen können, nehmen Sie vielleicht die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle und nehmen deren Daten auf. Hier finden Sie weitere Schlichtungsstellen.) 


Das Bundesjustizministerium hat das hier mal übersichtlich aufgemalt.