Schlechte Nachrichten überbringt keiner gerne – was Sie als Arbeitgeber bei Absagen beachten sollten.

Rechtsanwältin Pia Tkotz Arbeitsrecht

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Es ist schön, als Arbeitgeber einem Bewerber mitzuteilen, dass man sich für ihn entschieden hat. Häufiger jedoch wird es notwendig sein, dass Sie Kandidaten absagen müssen. Und absagen sollten Sie alle Kandidaten – und zwar nicht, weil es arbeitsrechtlich notwendig ist, sondern weil das „ob“ ebenso wie das „wie“ einer Absage Einfluss auf Ihr Corporate Image und Employer Branding hat.

Rechtlich gilt es dabei zwei grundsätzliche Dinge zu beachten:

  • Wie sollte die Absage formuliert werden?

Was passiert mit den Bewerbungsunterlagen der Kandidaten, denen abgesagt wurde?

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Drum prüfe, wer sich bindet – doch was ist dabei erlaubt?

Rechtsanwältin Pia Tkotz Arbeitsrecht

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Sie haben als Arbeitgeber erfolgreich eine Stellenanzeige geschaltet und interessante Bewerbungen erhalten. Oder Sie sind der Kandidat, der sich über eine Einladung zu einem persönlichen Gespräch freut. Jetzt möchte man sich natürlich gegenseitig kennenlernen und in einem Auswahlgespräch herausfinden, ob man – fachlich und persönlich – gut zueinander passt. Denn Fehlentscheidungen macht niemand gerne und sie können ggf. sogar schnell teuer werden.

Daher gibt es ein paar Punkte, die für alle Beteiligten wichtig sind.

Als Arbeitgeber dürfen Sie Fragen stellen. Und als Kandidat dürfen Sie Ihre Privatsphäre schützen. In diesem Spannungsfeld bewegen sich die Beteiligten bei einem Auswahlgespräch.

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Heute an morgen denken – mit Stellenanzeigen den passenden Mitarbeiter finden

Rechtsanwältin Pia Tkotz Arbeitsrecht

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Es sind vor allem zwei Gründe, die Sie veranlassen können, einen neuen Mitarbeiter zu suchen: Wachstum und Nachbesetzungen aufgrund Fluktuation. Sie müssen nicht „öffentlich“ mit Hilfe einer Stellenanzeige suchen, aber wenn, sollten Sie ein paar arbeitsrechtlich relevante Punkte beachten, bei denen wir Ihnen helfen.

Es ist wichtig, passgenau zu formulieren, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Ihr/e neue/r Mitarbeiter/in für seine oder ihre neue Aufgabe haben sollte. Und genau hier setzt der Gesetzgeber an: Ist das, was Sie wünschen, tatsächlich für den Job relevant oder eine Ungleichbehandlung?

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