Ich erstelle gerade Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Hardware und zum zweiten Mal in dieser Woche will ein Mandant selbst bestimmen, was der Kunde können darf. Dies sieht der Gesetzgeber jedoch so nicht vor.
Im Rahmen eines Kaufvertrags hat der Käufer bei Vorliegen eines Sachmangels zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 BGB: Nach SEINER Wahl entweder auf Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder auf Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) – so das Gesetz.
Da § 475 BGB regelt, dass sich ein Unternehmer bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht auf eine davon abweichende Regelung berufen kann, ist also das Wahlrecht des Käufers in diesen Fällen NICHT wirksam ausschließbar. Ja, dies gilt auch für AGB. Ich habe keinen Zweifel.
Bei AGB für Verträge zwischen Unternehmern wird darüber debattiert. Ich halte es für zulässig, da der Verkäufer sachnäher ist und daher entscheiden können soll. Ich habe für einen Mandanten sogar mal in Kauf-AGB zwischen Unternehmern den Anspruch auf Nachlieferung ausgeschlossen. Bisher haben wir jedoch keine Gerichtsentscheidung zu unserer Klausel.
Ob ein Käufer bei bestehendem Wahlrecht zwischendurch switchen kann, ist eine völlig andere Frage…