Die Haftung von Access Providern

Rechtsanwalt Veit Reichert IT-Recht

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Der BGH greift das Thema Netzsperren mal von einer anderen Seite auf. Liegen irgendwo Links zu rechtlich geschütztem Material herum und wollen Rechteinhaber den Zugriff auf Webseiten sperren lassen, ist der Weg an die Hintermänner lang, dunkel und weit.

Was liegt näher, als einfach den Zugriff auf die Website zu unterbinden?

Aber gemach, bevor jetzt die Internetdienstanbieter massenhaft auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, setzt der BGH die ein oder andere Hürde. Es muss vorher alles versucht worden sein, um gegen die direkten Beteiligten vorzugehen. Was das ist, sagt der BGH nicht, hat aber Ideen: eine Detektei oder staatliche Ermittlungen erfolglos eingeschaltet zu haben, wäre nicht schlecht. Der BGH hat (noch) keine Netzsperren zugelassen, da es bei den aktuellen Urteilen nur eine falsche oder keine bekannte Adresse war. Der BGH will ein wenig mehr Mühe sehen. Wir werden sehen wieviel (BGH, Urteile vom 26.11.2015, Az I ZR 3/14 und I ZR 174/14 – Haftung von Access Providern). Und damit geht es weiter mit einer zielorientierten Rechtsprechung zur Abschaffung eines freien Netzes – was waren wir naiv…