Achtung – Abmahnung droht: Prüfen Sie jetzt die Einbindung von Google Fonts auf Ihrer Website

Rechtsanwalt Veit Reichert IT-Recht

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I. Warum muss ich das lesen?

 

Derzeit kursieren viele Abmahnungen von Privatpersonen und Abmahnkanzleien wegen der Einbindung von Google Fonts bei Websiten. Dabei wird versucht, von Websitebetreibern Geld zu erhalten, wenn diese Google Fonts auf ihren Websites nicht lokal eingebunden haben.

Davor wollen wir Sie beschützen und wenn die Abmahnung schon kam, Hilfe leisten.

Sie haben noch keine Abmahnung erhalten -> weiter bei II.

Sie haben bereits eine Abmahnung erhalten –> weiter bei III.

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Urteile zu den Informationspflichten für Unternehmer

Rechtsanwalt Veit Reichert IT-Recht

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Ich habe in früheren Beiträgen auf die Informationspflichten für Unternehmer hingewiesen. Zwischenzeitlich haben wir ein paar Urteile hierzu.

Nach Ansicht des OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, Az.: 9 W 426/16, muss der Hinweis auf die OS-Schlichtungsplattform auch von eBay-Händler gemacht werden und nicht nur von Unternehmen, die einen Online-Shop unter einer eigenen Domain betreiben. Falls nicht, können Sie abgemahnt werden.

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Informationspflichten für Unternehmer zur Alternativen Streitbeilegung nach § 37 VSBG

Rechtsanwalt Veit Reichert IT-Recht

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Unternehmer müssen seit dem 01.02.2017 bestimmten Informationspflichten genügen.

In diesem Bereich bestehen drei grundlegende Pflichten. Zu Art 14 ODR-VO und die bereits länger bestehende Pflicht für Online-Händler zur Verlinkung auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) können Sie sich hier informieren. Zu § 36 VSBG finden Sie hier mehr.

Und nachfolgend steht etwas über die Pflicht aus § 37 VSBG.

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Informationspflichten für Unternehmer zur Alternativen Streitbeilegung nach § 36 VSBG

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Unternehmer müssen seit dem 01.02.2017 bestimmten Informationspflichten genügen.

In diesem Bereich bestehen drei grundlegende Pflichten. Zu Art 14 ODR-VO und die bereits länger bestehende Pflicht für Online-Händler zur Verlinkung auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) können Sie sich hier informieren. Zu § 37 VSBG finden Sie hier mehr.

Und nachfolgend steht etwas über die Pflicht aus § 36 VSBG.

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Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist seit dem 01.04.2016 in Kraft

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Seit dem 01.04.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft, mit dem in Deutschland die EU-Richtlinie 2013/11/EU (ADR-Richtlinie) umgesetzt wurde.

Damit wird es in der EU bald ein Netz von Verbraucherschlichtungsstellen geben, an die sich Verbraucher und Unternehmen bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen wenden können – entweder an branchenspezifische oder in Branchen, in denen es noch keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt,  an die Allgemeine Schlichtungsstelle.

Ab dem 01.02.2017 werden neben den Informationspflichten über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten erweiterte Informationspflichten geben.

Informationspflichten für Online-Händler zur Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten seit dem 9.1.2016 nach Art. 14 ODR-VO

Unternehmer müssen seit dem 09.01.2016 bestimmten Informationspflichten genügen.

In diesem Bereich bestehen drei grundlegende Pflichten. Zu Art 14 ODR-VO und die Pflicht für Online-Händler zur Verlinkung auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) finden Sie nachfolgend mehr.

Zu § 36 VSBG finden Sie hier mehr und zu der Pflicht aus § 37 VSBG hier.

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