Ein Mandant erkennt , dass die Sicherung seiner IT ein Schwachpunkt ist und schafft eine Software an, mit der fortlaufend bootfähige Backups über das interne Netzwerk gemacht werden.
Vorteil: Geht der Rechner nicht mehr, bootet man mit ’seinen‘ Daten auf einem anderen Rechner und weiter geht’s. Ist der Mitarbeiter nicht mit dem Netzwerk verbunden, arbeitet er nicht, da Daten nur zentral vorliegen. Die Software protokolliert dann einen Verbindungsabbruch – jedesmal.
Und jetzt der Betriebsrat: Die Anschaffung der Software sei mitbestimmungspflichtig nach § 87 BetrVG, da eine technische Einrichtung vorliege, die zur Leistungskontrolle der Arbeitnehmer bestimmt sei. Eine Kontrolle wäre möglich – schön und gut, aber ist die Software zur Kontrolle „bestimmt“?
Mein Mandant verneint und das Bundesarbeitsgericht hat bereits 1983 entschieden, dass es nicht auf die Absicht des Arbeitgebers ankomme, vielmehr die objektive Eignung der Software ausreiche (BAG, Beschluss vom 06.12.1983, AZ.: 1 ABR 43/81).
Ein aufklärendes Telefonat und die Gespräche mit dem Betriebsrat wurden offener….