Zwischenstand: Cookies und kein Ende

Rechtsanwalt Veit Reichert IT-Recht

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Auch im Jahre 2022 lässt die e-Privacy-Verordnung auf sich warten, so dass weiterhin die DS-GVO den Umgang mit Cookies auf Webseiten regelt. Die französische Ratspräsidentschaft hat bei den weiteren Verhandlungen aufs Gas gedrückt, die Verordnung ist aber noch nicht verabschiedet.

Und es bleibt also: In sehr, sehr vielen Fällen verhindert allein die Gestaltung der Cookie-Banner, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt.

Zum Hintergrund: Seit 2009 gibt es europarechtliche Vorgaben für das Setzen von Cookies und die Nutzung vergleichbarer Technologien, was der deutsche Gesetzgeber im Dezember 2021 im neuen Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) umgesetzt hat. Nach § 25 TTDSG schreibt der Gesetzgeber vor, dass Cookies grundsätzlich nur mit Einwilligung des Nutzers auf dessen Endgerät gespeichert und von dort ausgelesen werden dürfen. Ausnahmen gelten nur dann, wenn das Setzen und Auslesen von Cookies zwingend erforderlich ist, um den von einem Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung zu stellen. Es geht dabei um die Integrität des genutzten Endgeräts, da vor allem verhindert werden soll, dass die Anbieter von Webseiten Cookies oder andere Daten ohne Zustimmung des Nutzers auf dessen Geräten speichern.

Danach können Datenverarbeitungen auf dem Gerät des Endnutzers durch das Setzen von Cookies auch ohne Einwilligung möglich sein, wenn diese wenig oder gar keine Auswirkung auf das Persönlichkeitsrecht haben, wie z. B. bei sogenannten technisch erforderlichen First-Party-Cookies. Im Prinzip gilt für alle weiteren Nutzungen, wie das bei Webseitenanbieter sehr beliebte Tracking, dass eine Einwilligung zum Setzen von Cookies nach den Vorschriften der DS-GVO erforderlich ist.

Zur Nutzung von Cookies über das technisch Erforderliche hinaus, ist eine ausdrückliche und freiwillige Einwilligung des Nutzers erforderlich. Für die Einholung solcher Einwilligungen haben sich zwischenzeitlich sogenannte Cookie-Banner mehr oder weniger durchgesetzt, die bei der ersten Nutzung der Webseite eingeblendet werden und je nach Anbieter mehr oder weniger ausführliche Informationen zu den einzusetzenden Cookies und der Einwilligung anzeigen.

Da die rechtlichen Anforderungen zur Einholung einer Einwilligung relativ anspruchsvoll sind – es muss eine echte, unbeeinflusste und freiwillige Entscheidung getroffen werden – dürfte in vielen Fällen die Einwilligungen nicht wirksam sein – allein aufgrund der gewählten Gestaltung der Cookie-Banner.

Neben der Tatsache, dass Nutzer möglichst schnell den „Stolperstein“ Cookie-Banner überwinden möchten, hat der eine oder andere Webseitenbetreiber in der Gestaltung des Cookie-Banners den Weg gewählt, der eine komplette Einwilligung in alle Cookies besonders prominent darstellt und die Ablehnung oder zu spezifizierende Einwilligung je nach Cookie in weiteren Untermenüs und durch weitere Klicks notwendig macht. Inwieweit dabei noch tatsächlich von einer rechtlich zulässigen Einwilligung gesprochen werden kann, ist manchmal eher zweifelhaft…

Webseitenbetreiber können sich bei der Ausgestaltung von Cookie-Einwilligungen an der Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden orientieren, die hier abgerufen werden kann. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber in § 26 TTDSG eine neutrale Stelle unter dem Namen PIMS „Personal Information Management Services“ geschaffen, bei der quasi treuhänderisch im Vorfeld die Behandlung von Cookies durch Nutzer festgelegt werden kann. Mit dieser Möglichkeit würde der einzelne Nutzer im Vorfeld festlegen können, welche Datenverarbeitung er bereit ist zu akzeptieren. Vor dem Einsatz dieser Stellen sind jedoch weitere Schritte des Gesetzgebers erforderlich, die bisher ausstehen.

Auch im Jahr 2022 ist und bleibt die Formulierung rechtlich zulässiger Einwilligungen in die Datenverarbeitung durch Cookies herausfordernd und allein die Gestaltung kann Ihnen alle rechtlichen Verrenkungen, die Sie sonst so gemacht haben, zerschießen.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie rechtlich auf der sicheren Seite sein möchten und wir Ihnen helfen können.