Beschränkungen des Internetvertriebs: verbotene Preisvergleichsmaschinen und Suchmaschinenwerbung

Rechtsanwalt_Veit_Reichert_Handelsrecht

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Ein Hersteller will sicherstellen, dass seine Kunden überall mit gleicher Qualität bedient werden.

Also selektiert er alle Vertriebspartner nach eigens von ihm aufgestellten Qualitätskriterien und verbietet nicht einmal einen Vertrieb im Internet. Haken an der Sache:

Die Händler dürfen Preisvergleichsmaschinen nicht nutzen und die Marke des Hersteller nicht für Suchmaschinenwerbung verwenden. Nutzt der Hersteller daneben einen eigenen Online-Shop, kann dies aber dazu führen, dass kleine Händler nicht mehr gefunden werden. Das Bundeskartellamt bleibt seiner Linie treu und sieht solche Internetvertriebsbeschränkungen in einem konkreten Verfahren als kartellrechtswidrig an. Eine Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf ist noch möglich.