Der Widerruf des Verbrauchers und dessen Motiv

Rechtsanwalt Veit Reichert IT-Recht

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Für den BGH spielt es keine Rolle, warum ein Verbraucher widerruft (BGH, Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15). Die Grenze des Rechtsmissbrauchs ist erst überschritten, wenn der Verbraucher arglistig handele, er beabsichtige, den Verkäufer zu schädigen oder schikanös behandele, was hier nicht der Fall sei.

Ein Verbraucher kauft online zwei Matratzen und verhandelt den Preis nach. Der Clou: Er benutzt sein Widerrufsrecht als Verhandlungsposition und kündigt an, bei gescheiterter Verhandlung, den Vertrag widerrufen zu wollen.

Es kommt wie es kommen musste. Denn der Verkäufer möchte den Preis nicht nachverhandeln und der Verbraucher widerruft den Vertrag. Der Verbraucher ist der Meinung, er könne frei widerrufen und es komme nicht auf eine innere Motivation an. Der Händler findet das Verhalten des Kunden rechtsmissbräuchlich und verweigert die Rückzahlung des Kaufpreises.

Vor dem BGH gewinnt der Verbraucher, da ein Widerruf an bestimmte Formalien gebunden ist und es nicht auf das Ziel des Verbrauchers ankomme. Da der Widerruf gerade nach dem Willen des Gesetzgebers keine Begründung benötige, ist der Grund des Widerrufs völlig egal.

Richtige Entscheidung meiner Ansicht nach.