Hindern Sie Dritte, Gesellschafter in Ihrer GmbH zu werden

Rechtsanwalt Veit Reichert Gesellschaftsrecht

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Bei der Abfassung von GmbH-Satzungen kommt es immer wieder zu dem Wunsch, Mitgesellschafter davon abzuhalten, Ihre Geschäftsanteile irgendwie an Dritte zu übertragen. Spiegelbildlich ist es immer wieder fraglich, wie bestimmte Veräußerungshindernisse in einer Satzung einer GmbH durch einen Gesellschafter umgangen werden können.

Wie können solche Hindernisse also ausgestaltet sein?

Meistens wird in GmbH-Satzungen die Vinkulierung von Geschäftsanteilen vorgenommen, wonach Gesellschafter und manchmal auch Geschäftsführer einer Übertragung eines Geschäftsanteils zustimmen müssen. Manchmal werden Ausnahmen vorgesehen, so häufig für Übertragungen auf Familienangehörige oder sogar ganze Familienstämme in Familiengesellschaften.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich Insolvenzverwalter oder Pfändungsgläubiger nicht durch eine Vinkulierung aufhalten lassen, hier sollten die Gesellschafter an mögliche Zwangseinziehungen oder Zwangsabtretungen in einer Satzung denken.

Selbstverständlich kann in einer Satzung auch vorgesehen werden, dass bestimmte Fälle von dem Verbot einer Veräußerung ausgenommen werden.

Zustimmungsvorbehalte werden in der Praxis immer wieder umgangen, was durch eine geschickte Formulierung der GmbH-Satzung vermieden werden kann. Meistens wird dabei eine mittelbare Anteilsübertragung gewählt, wie Treuhandvereinbarungen, Pull-Vereinbarungen, Stimmbindungsverträge oder Unterbeteiligungen. Zu den mittelbaren Anteilsübertragungen gehören auch die Veräußerungen der Geschäftsanteile einer Anteilsinhabergesellschaft oder Umwandlungsmaßnahmen. Da sich eine unmittelbare Verfügungsbeschränkung auf solche mittelbaren Übertragungen nicht auswirkt, ist hier immer an eine entsprechende Regelung zu Einziehung und Zwangsabtretung des betreffenden Geschäftsanteils zu denken. Dies gilt insbesondere auch für die Vielzahl möglicher Treuhandabreden.

Die Gesellschafter sollten sich auch immer darüber im Klaren sein, wie mit erbfallbezogenen bzw. letztwilligen Verfügungen einzelner Gesellschafter umgegangen werden soll.

Zu Beweiszwecken sollte eine Zustimmung der anderen Gesellschafter möglichst schriftlich erfolgen.

In einer kurzen Reihe werde ich an dieser Stelle ein paar Gestaltungsmöglichkeiten näher beleuchten.