Dritte sollen daran gehindert werden, Gesellschafter in einer GmbH zu werden. In einer losen Reihe werden hier ein paar Gestaltungsmöglichkeiten beleuchtet.
Häufig wird bei GmbH-Satzungen versucht, fremde Dritte aus der Gesellschafterposition durch Vorkaufsrechte der Gesellschafter abzuhalten.
Zunächst ist zu überlegen, ob entsprechende Vorkaufsrechte nicht bereits in der Satzung aufgenommen werden sollten, da dadurch auch Rechtsnachfolger gebunden werden. Grundlage der Vorkaufsrechts ist, dass ein Gesellschafter im Verkaufsfall an einen Dritten das Recht hat, den entsprechenden Geschäftsanteil selbst zu erwerben. Hier liegt bereits die erste Umgehungsmöglichkeit, da Tauschfälle, Schenkungsfälle, Erbfälle und Einbringungsfälle von einem Vorkaufsrecht gerade nicht umfasst werden. Schafft es der ausstiegswillige Gesellschafter, seinen Ausstieg nicht als Verkauf zu gestalten, entsteht kein Vorkaufsrecht. Auch kann der ausstiegswillige Gesellschafter versuchen, den Verkauf mit Lasten des Käufers anzureichern, die der verbleibende Gesellschafter bei Ausübung des Vorkaufsrechts nicht erfüllen kann oder will.
Die Gesellschafter sollten im Rahmen der GmbH-Satzung darüber nachdenken, ob zum Beispiel dann nicht auch Einbringungsfälle ein Vorkaufsrecht auslösen oder Preislimits gesetzt werden.
Ein Vorkaufsrecht alleine beinhaltet damit nur einen relativ begrenzten Schutz vor der Übertragung an fremde Dritte.