Mitverkaufsrechte und Mitverkaufspflichten in GmbH-Satzungen

Rechtsanwalt Veit Reichert Gesellschaftsrecht

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Dritte sollen daran gehindert werden, Gesellschafter in einer GmbH zu werden. In einer losen Reihe werden hier ein paar Gestaltungsmöglichkeiten beleuchtet.

In Folge 2 habe ich aufgezeigt, aus welchen Gründen ein Vorkaufsrecht nicht zwingend den besten Schutz für die verbleibenden Gesellschafter bietet, und in Folge 3 woran bei der Ausgestaltung von Ankaufsrechten gedacht werden sollte.

Hier mehr zu Mitverkaufsrechten und -pflichten.

Minderheitsgesellschafter oder Wagnis-Kapitalgeber wählen oftmals eine andere Art der Verfügungsbeschränkung: nämlich sogenannte Mitverkaufsrechte (Tag-Along-Klauseln). Dabei wird der Erwerb eines Dritten nur erlaubt, wenn er auch die Anteile des bestimmten Mitgesellschafters übernimmt.

Zwar wird dabei nicht das Eindringen fremder Dritter in die Gesellschaft verhindert, jedoch ist die Hürde für Verkaufsbemühungen deutlich höher und führt damit faktisch durchaus auch zu einem Verbleib des Mitgesellschafters. Wagnis-Kapitalgeber wiederum nutzen Verkaufsbemühungen eines Mehrheitsgesellschafters oft zu eigenen Zwecken ohne eigene Anstrengung.

Auch Mitverkaufsrechte sollten möglichst in die Satzung aufgenommen werden, damit Rechtsnachfolger automatisch gebunden werden. Rein schuldrechtliche Verträge bieten zumeist nur sehr geringen Schutz, müssen jedoch – anders als die Satzung – nicht veröffentlicht werden.

Klauseln zu Mitverkaufsrechten und Mitverkaufspflichten sind dabei immer auf Insolvenzfestigkeit zu überprüfen, da sich der Insolvenzverwalter zumeist eine Vinkulierung der Übertragung von Geschäftsanteilen nicht entgegenhalten lassen muss. Dies dürfte bei schuldrechtlichen Verträgen insbesondere problematisch sein.

Mitverkaufspflichten (Drag-Along-Klauseln) spielen zumeist auch bei Wagnis-Kapitalgebern eine Rolle, da damit sichergestellt werden kann, dass ein fremder Dritter als Erwerber die gesamte Gesellschaft erwerben kann. Damit ein solches Geschäfts stattfinden kann, verlangen Erwerber häufig eine Gesamtübertragung, die sich wiederum durch schuldrechtliche oder satzungsmäßige Pflichten aufnehmen lässt.

Auch dabei ist eine entsprechende Insolvenzfestigkeit zu überprüfen und das Erfordernis notarieller Beurkundung solcher schuldrechtlichen Pflichten als auch die Möglichkeit, Einziehungs- oder Ausschlussrechte in die Satzung aufzunehmen.

Werden Mitverkaufsklauseln nachträglich in Satzungen aufgenommen, ist daran zu denken, dass die Aufnahme durch alle Gesellschafter einstimmig erfolgt, da solche Klauseln einer Hinauskündigung von Gesellschaftern gleichkommen, wenn Gesellschafter nicht zustimmen. Im schlimmsten Fall wären solche Klauseln unwirksam.