Texan-Shoot-Out oder Auktionsverfahren in GmbH-Satzungen

Rechtsanwalt Veit Reichert Gesellschaftsrecht

iStock.com/fergregory

Dritte sollen daran gehindert werden, Gesellschafter in einer GmbH zu werden. In einer losen Reihe werden hier ein paar Gestaltungsmöglichkeiten beleuchtet.

In Folge 2 habe ich aufgezeigt, aus welchen Gründen ein Vorkaufsrecht nicht zwingend den besten Schutz für die verbleibenden Gesellschafter bietet, und in Folge 3 woran bei der Ausgestaltung von Ankaufsrechten gedacht werden sollte. In Folge 4 habe ich Mitverkaufsrechte und Mitverkaufspflichten vorgestellt.

Hier mehr zu einem Auktionsverfahren.

Sollten all die vorgestellten Möglichkeiten nicht genügend Schutz bieten, können manche Regelungen zumindest dafür sorgen, dass am Ende nur ein Gesellschafter übrig bleibt. So könnte ein Gesellschafter dem anderen Gesellschafter das Angebot machen, dessen Geschäftsanteil zu erwerben und bei Desinteresse oder Ablauf einer Überlegungsfrist wiederum den Geschäftsanteil des anderen zu kaufen. Solche Klauseln werden oft als Texan-Shoot-Out-Verfahren bzw. Russian-Roulette oder Shotgun-Klauseln bezeichnet.

Im Falle der Vereinbarung solcher Klauseln sind die Bedingungen der Übertragungen möglichst umfassend zu regeln und insbesondere eine marktgerechte Ermittlung des Kaufpreises sicherzustellen. Der Anbietende hat das Risiko bei einem zu hohen Preis zu viel zu zahlen und bei einem zu niedrigen Preis eine eigene Beteiligung unter Wert abgeben zu müssen.

Die Rechtsprechung überprüft solche Klauseln auch nachträglich und erkennt diese nicht an, wenn zwischen Angebot und Verkehrswert der Anteile ein grobes Missverhältnis besteht.

Werden Geschäftsanteile von mehr als zwei Gesellschaftern gehalten, ist eine Übertragung im Wege eines Auktionsverfahrens auch immer wieder eine entsprechende Möglichkeit. Verlang ein Gesellschafter, der aus der Gesellschaft aussteigen möchte, ein Auktionsverfahren, wird danach jeder andere Gesellschafter verpflichtet, den Abschluss eines vorher festgelegten Kaufvertrags allen Mitgesellschaftern zu vorher festgelegten Bedingungen anzubieten. Auch hier sollten bei der Abfassung dieser Kaufverträge möglichst umfassende Regelungen aufgenommen werden.

Die Satzung kann vorsehen, dass mehrere interessierte Bewerber entsprechende Angebote abgeben, von denen der jeweils andere keine Kenntnis hat, damit ein möglichst hoher Verkaufserlös erzielt werden kann.

Wenn also Dritte doch Gesellschafter werden, können durch bestimmte Regelungen in der GmbH-Satzung dafür sorgen, dass der eigene Geschäftsanteil auch tatsächlich marktgerecht oder zumindest zu einem hohen Betrag übertragen wird.