IP-Adressen sind dann doch personenbezogene Daten und die Speicherung muss ausnahmsweise möglich sein

Rechtsanwalt Veit Reichert IT-Recht

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Ich will nicht verhehlen, dass sich der Fachanwalt für IT-Recht in mir ein anderes Ergebnis gewünscht hätte: Nach dem EuGH ist die IP-Adresse ein personenbezogenes DatumEuGH, Urteil vom 19.10.2016, Az. C-582/14.

Soweit so gut, da personenbezogene Daten zu schützen sind. Am Ende kommt aber doch Unschönes heraus.

Surft jemand auf einer Website, wird seine IP-Adresse mitgeteilt, da die Website sonst nicht wüsste, wohin die bunten Katzenbilder, Videos und Texte geschickt werden sollen. Daneben erlaubt § 15 TMG die Speicherung nur zu Abrechnungszwecken – ohne Ausnahme.

Und hier grätscht der EuGH rein: Europäisches Recht, EU-RL 95/46, ermöglicht eine Speicherung über den Besuch hinaus, wenn ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit höher wiegt als das Interesse oder Grundrechte des Nutzers.

Wann überwiegt so etwas? Nach dem EuGH zur Abwehr von Hackerangriffen.

Unschönes Ergebnis

Bisher: Speicherung ohne Ausnahme verboten.

Jetzt: Speicherung ausnahmsweise erlaubt – wenn z.B. die IT-Sicherheit über Grundrechten der Nutzer steht. Nun denn.