Ich habe in früheren Beiträgen auf die Informationspflichten für Unternehmer hingewiesen. Zwischenzeitlich haben wir ein paar Urteile hierzu.
Nach Ansicht des OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017, Az.: 9 W 426/16, muss der Hinweis auf die OS-Schlichtungsplattform auch von eBay-Händler gemacht werden und nicht nur von Unternehmen, die einen Online-Shop unter einer eigenen Domain betreiben. Falls nicht, können Sie abgemahnt werden.
Und das OLG München, Urteil vom 22.9.2016, Az.: 29 U 2498/169, ist der Ansicht, dass die Pflicht zur Bereitstellung eines OS-Links eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ist, die dem Interesse auch anderer Marktteilnehmer dient. Damit ist der Verstoß gegen die Pflicht abmahnfähig.
Zum Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungs-Plattform können Sie sich hier informieren. Zu § 36 VSBG finden Sie hier mehr und zu § 37 VSBG hier.