GmbH-Geschäftsführer und deren Sozialversicherungspflicht

Rechtsanwalt Veit Reichert Gesellschaftsrecht

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GmbH-Geschäftsführer unterliegen der Sozialversicherungspflicht – nur in Ausnahmefällen ist dies anders und es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Diese rechtlichen Grundlagen gelten auch bei Familiengesellschaften, so die Sozialgerichte in Deutschland. Auch wenn diese rechtliche Wertung bereits seit einigen Jahren besteht, sind bei vielen Gesellschaften notwendige Änderungen leider noch nicht vollzogen.

Eine Ausnahme, die zur Sozialversicherungsfreiheit führt, liegt vor, wenn ein GmbH-Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist und die Geschicke der Gesellschaft bestimmen kann. Doch ab wann ist das so?

Aus Sicht der Sozialversicherungsträger ist ein GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich abhängig beschäftigt – wie andere Mitarbeiter auch, für die ja auch Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass ein Geschäftsführer die Gesellschaft nach außen vertritt und als Arbeitgeber handelt. Auch der Umfang seiner Befugnisse spielt keine Rolle:

Der Geschäftsführer unterliegt den Weisungen der Gesellschafter, ist damit persönlich abhängig und unterliegt der Sozialversicherungspflicht.

Die Ausnahme greift dann und es besteht keine Versicherungspflicht, wenn ein GmbH-Geschäftsführer die Möglichkeit hat, Entscheidungen der Gesellschafter auf jeden Fall tatsächlich zu verhindern – und die einzige Möglichkeit ergibt sich nur aus der konkreten Satzung – dem Gesellschaftsvertrag – der Gesellschaft. Bestimmt die Satzung, dass Entscheidungen mit einfacher Mehrheit getroffen werden können, müsste ein Geschäftsführer 50% der Anteile halten, um Entscheidungen zu verhindern. Hält er weniger Anteile, müsste eine qualifizierte Sperrminorität zu seinen Gunsten bestehen.

Vorsicht! Absprachen, Stimmbindungsverträge oder ähnliche Konstrukte außerhalb der Satzung reichen nicht aus. Einerseits besteht immer die Möglichkeit, dass sich Gesellschafter nicht daran halten und andererseits können solche Absprachen möglicherweise einfach gekündigt werden. Ebenfalls reichen weder eine sog. unechte Sperrminorität (ist nur auf einzelne Geschäfte bezogen), gewinnunabhängige Tantiemen, eine Befreiung von §181, wirtschaftliche Einflussnahmen z.B. durch Bürgschaften oder eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion rein aus steuerlichen Erwägungen.

Die Sozialgerichte verlangen eine unumstößliche Regelung in der Satzung, die nicht nur bei „schönem Wetter“ zwischen den Gesellschaftern gilt. Anders als in früheren Entscheidungen reicht nicht mehr aus, dass Familien innerhalb eines Gesellschafterkreises aufeinander Rücksicht nehmen – neben der Tatsache, dass die Praxis doch recht oft zeigt, dass in Familien durchaus mehr gestritten wird als sonst. Das Bundessozialgericht hat seit vielen Jahren die sog. „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung aufgegeben.

Der GmbH-Geschäftsführer kann von der Sozialversicherungspflicht grundsätzlich nur befreit werden, wenn er aufgrund von Satzungsregelungen Entscheidungen „gegen sich“ verhindern kann. Ein Blick in die Satzung lohnt sich, um Nachforderungen nach einer Betriebsprüfung, Säumniszuschläge und Zinsforderungen in erheblicher Höhe zu vermeiden.

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